← Zurück zum Blog Mitarbeiter räumt mit einer Schneefräse einen Weg vor einem Gebäude

Der Winterdienst ist die Leistung, über die niemand spricht, bis etwas passiert. Dann allerdings sehr genau: Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Betriebsgelände, geht es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Frage, wer seine Pflichten verletzt hat. Und diese Frage wird rückwirkend gestellt, mit Blick auf einen einzelnen Vormittag im Januar.

Oktober ist der richtige Monat, das zu ordnen. Im Dezember sind die Dienstleister vergeben, und beim ersten Frost stellt man fest, dass das Streugut nicht bestellt wurde.

Wen die Pflicht trifft

Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentümer des Grundstücks. Für die angrenzenden Gehwege übertragen die meisten Gemeinden sie per Satzung auf die Anlieger. Innerhalb des Betriebsgeländes gilt sie ohnehin: Zufahrten, Parkplätze, Wege zu den Eingängen, Treppen und Rampen gehören dazu – gegenüber Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten und allen, die das Gelände berechtigt betreten.

Ist das Gebäude gemietet, entscheidet der Mietvertrag. Eine Übertragung auf den Mieter ist üblich und wirksam, muss aber ausdrücklich vereinbart sein. Wer sich darauf verlässt, dass „das der Vermieter macht", sollte das im Vertrag nachlesen, bevor es glatt wird.

Wann geräumt sein muss

Die konkreten Zeiten stehen in der Satzung der jeweiligen Gemeinde – deshalb lohnt der Blick auf die eigene, statt auf eine allgemeine Angabe. Als grobe Orientierung verlangen viele Satzungen werktags eine Räumung ab etwa sieben Uhr morgens bis in den frühen Abend, an Sonn- und Feiertagen mit einem späteren Beginn.

Für Betriebe kommt ein zweiter Maßstab dazu: Beginnt die Frühschicht um sechs, muss der Weg zum Tor um sechs begehbar sein – unabhängig davon, was die kommunale Satzung für den Gehweg sagt. Maßgeblich ist, wann mit Verkehr zu rechnen ist.

Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe muss nachgearbeitet werden. Einmal morgens räumen und den Rest des Tages darauf verweisen, genügt nicht.

Streugut beachten: Viele Gemeinden haben Streusalz auf Gehwegen eingeschränkt oder verboten und lassen es nur an gefährlichen Stellen wie Treppen und Gefällstrecken zu. Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat sind der Regelfall – und müssen im Frühjahr wieder aufgenommen werden.

Beauftragen entlastet, befreit aber nicht

Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Wer einen Dienstleister beauftragt, überträgt die Ausführung – nicht die gesamte Verantwortung. Beim Auftraggeber bleiben zwei Pflichten:

Umgekehrt gilt: Ein schriftlicher Vertrag mit klar benannten Flächen, Einsatzzeiten und Zuständigkeiten ist genau das Dokument, das im Streitfall zählt. Eine mündliche Absprache mit dem Hausmeister ist es nicht.

Wenn eigene Mitarbeiter räumen

Viele Betriebe lassen den Hausmeister oder die Frühschicht räumen. Das ist zulässig, verschiebt aber nur die Frage: Es muss verbindlich geregelt sein, wer bei welcher Witterung wann anfängt, was passiert, wenn diese Person krank oder im Urlaub ist, und wer die Entscheidung trifft, wenn es nachts anfängt zu schneien.

Dazu kommt der Arbeitsschutz: Räumen bei Dunkelheit und Glätte ist selbst eine Gefährdung. Warnkleidung, Beleuchtung und geeignetes Schuhwerk gehören dazu, ebenso die Unterweisung – auch für die Aushilfe, die nur einspringt.

Was vor dem Winter geklärt sein sollte

Besonders der letzte Punkt wird unterschätzt. Nach einem Sturz ist die Dokumentation das Einzige, womit sich belegen lässt, dass um 6:40 Uhr geräumt und gestreut war. Ohne sie steht Aussage gegen Aussage – und der Betrieb trägt die Beweislast für die Erfüllung seiner Pflicht.

CIX-Service übernimmt den Winterdienst als Teil des Facility Managements – mit festen Flächen, abgestimmten Einsatzzeiten und einem Nachweis zu jedem Einsatz.

Winterdienst für Ihren Standort?

Wir übernehmen Räumen und Streuen Ihrer Betriebsflächen – mit festen Einsatzzeiten und dokumentierten Einsätzen.

Kostenlos anfragen →